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Allgemeine Geschäftsbedingungen Der Frank GesmbH

1. Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte der Frank GesmbH mit deren Vertragspartnern, und zwar nicht nur für gegenwärtige, sondern auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte, insbesondere für das Zustandekommen von Ergänzungs- und Folgeaufträgen, selbst wenn dann nicht mehr ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

2. Angebotslegung

Die Angebote und Kostenvoranschläge der Frank GesmbH setzen voraus, dass die vom Vertragspartner beigestellten Geräte, Materialien und (Unter-)Konstruktionen geeignet sind. Stellt sich in weiterer Folge heraus, dass diese Eignung nicht gegeben ist, ist der dadurch der Frank GesmbH entstehende Mehraufwand zusätzlich abzugelten. Eine Prüfpflicht seitens der Frank GesmbH vorab hinsichtlich der Eignung besteht nicht, eine vom Vertragspartner ausdrücklich gewünschte Prüfung wäre der Frank GesmbH gegenüber gesondert zu vergüten.

Die Angebote bzw. Kostenvoranschläge der Frank GesmbH sind unverbindlich.

Die Kostenvoranschläge der Frank GesmbH sind entgeltlich. Auf die Abgeltung der an sich entgeltlichen Kostenvoranschläge verzichtet die Frank GesmbH nur dann zur Gänze, wenn hinsichtlich sämtlicher angebotenen Leistungen der Auftrag erteilt wird (bei Teilaufträgen wird nur anteilig verzichtet).

3. Leistungsausführung

Die Frank GesmbH ist erst dann zur vereinbarten Leistungsausführung verpflichtet, wenn vom Vertragspartner sämtliche in seiner Sphäre liegenden Voraussetzungen geschaffen wurden und die vereinbarte Anzahlung geleistet wurde.

Für die Leistungsausführung der Frank GesmbH stellt deren Vertragspartner unentgeltlich Energie, Wasser und geeignete Räumlichkeiten (für den Aufenthalt der Mitarbeiter der Frank GesmbH und für die Lagerung von Werkzeug und Material) zur Verfügung und ermöglicht die ausreichende Zufahrt (insbesondere auch für die allfällige Verwendung eines Autokranes).

Der Vertragspartner der Frank GesmbH gewährleistet die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Pläne, Grundrisse, Skizzen etc. sowie das Vorhandensein sämtlicher erforderlicher Bewilligungen, Bauanzeigen, Meldungen etc. Eine Prüfpflicht seitens der Frank GesmbH dahingehend besteht nicht.

Die Verzögerung der Leistungsausführung durch außerhalb der Frank GesmbH liegende Umstände verlängert im entsprechenden Umfang allenfalls vereinbarte Leistungsfristen und Fertigungstermine. Das gilt auch im Fall von nachträglichen Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsinhalts. Daraus resultierende Mehrkosten sind der Frank GesmbH vom Vertragspartner zu vergüten.

Die Frank GesmbH ist berechtigt, ohne Angaben von Gründen ihre Leistungspflicht an Dritte zu delegieren (Subunternehmer). Die Vertragspartner der Frank GesmbH sind demgegenüber allerdings nicht berechtigt, ihre Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung der Frank GesmbH an Dritte abzutreten.

Zumutbare, sachlich gerechtfertigte und geringfügige Änderungen in der Leistungsausführung gelten vorweg durch den Vertragspartner der Frank GesmbH als genehmigt.

Die Entsorgung von Altmaterial und von Verpackungsmaterial durch die Frank GesmbH bedarf einer gesonderten Vereinbarung und ist jedenfalls entgeltlich.

Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von der Frank GesmbH beigestellt werden, bleiben deren geistiges Eigentum. Die Verwendung dieser Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch die Frank GesmbH.

4. Zahlung

Die Frank GesmbH ist berechtigt, Teilzahlungen zu begehren und Material im Voraus in Rechnung zu stellen. Jedenfalls ist die Frank GesmbH auch berechtigt, ein Drittel des vereinbarten Entgelts mit dem Vertragsabschluss (bei Auftragserteilung) in Rechnung zu stellen.

Rechnungen der Frank GesmbH sind sofort nach Erhalt zur Zahlung ohne Abzug (Skonto) fällig.

Eine Aufrechnung des Vertragspartners der Frank GesmbH mit allfälligen Forderungen gegenüber der Frank GesmbH wird ausgeschlossen.

Im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners der Frank GesmbH ist diese berechtigt, die (weitere) Leistungsausführung zu verweigern. Daneben darf die Frank GesmbH auch den Vertragsrücktritt erklären. Weiters ist die Frank GesmbH in diesem Fall berechtigt, alle Forderungen aus bereits erbrachten Leistungen fällig zu stellen. Als Zinssatz für Verzugszinsen gelten 10 % p.a. als vereinbart, als Kostenaufwand für die Abwicklung des Mahnwesens durch die Frank GesmbH ein Betrag von € 50,00. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Alle von der Frank GesmbH gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung in deren Eigentum. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich schriftlich erklärt wird.

5. Gewährleistung und Schadenersatz

Gegenüber unternehmerisch tätigen Vertragspartnern gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr als vereinbart, allfällige Mängel sind zudem bei sonstigem Verlust allfälliger Ansprüche der Frank GesmbH unverzüglich und schriftlich bekannt zu geben, andernfalls gilt die Leistung als genehmigt.

Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Nebenkosten (Transport etc.) gehen zu Lasten des Vertragspartners der Frank GesmbH, sofern das Konsumentenschutzrecht nicht abweichendes vorsieht.

Für Lieferungen von Materialien ist ein Transportbruch im Ausmaß bis zu 2 % der Liefermenge seitens des Vertragspartners der Frank GesmbH zu tolerieren. Reklamationen über größere Bruchmengen sind unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich der Frank GesmbH zu melden bei sonstigem Verlust allenfalls daraus resultierender Ansprüche.

Die Frank GesmbH haftet (sofern das Konsumentenschutzrecht nicht abweichendes vorsieht) nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden, die binnen einer Fallfrist von einem Jahr gerichtlich geltend gemacht werden, und zwar beschränkt mit der Versicherungssumme der diesbezüglich bestehenden Haftpflichtversicherung.

Der Vertragspartner der Frank GesmbH verpflichtet sich zudem, im Falle einer Haftung der Frank GesmbH allenfalls zu seinen Gunsten bestehende Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen und die Haftung der Frank GesmbH auf die daraus resultierenden Nachteile zu beschränken (z.B. eine höhere Versicherungsprämie).

Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag durch die Frank GesmbH ist diese berechtigt, einen pauschalen Schadenersatz im Ausmaß von 20 % der Bruttoauftragssumme ohne Nachweis des tatsächlich eingetretenen Schadens geltend zu machen, dies unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Vertragspartners der Frank GesmbH (sofern das Konsumentenschutzrecht nicht abweichendes vorsieht). Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt davon unberührt.

6. Sonstiges

Der Vertragspartner der Frank GesmbH ist damit einverstanden, dass Fotos über sein Bauvorhaben und die von der Frank GesmbH in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen zum Zwecke der Werbung zeitlich unbegrenzt eingesetzt und veröffentlicht werden dürfen. Vom Vertragspartner zur Verfügung gestellte Daten dürfen von der Frank GesmbH (bis zu einem allfälligen ausdrücklichen Widerruf) zur zweckentsprechenden Nutzung verarbeitet werden.

Erfüllungsort für sämtliche Rechtsgeschäfte der Frank GesmbH ist der Sitz ihrer Niederlassung. Der Gerichtsstand ist (sofern das Konsumentenschutzrecht nicht abweichendes vorsieht) ebenfalls der Unternehmenssitz der Frank GesmbH.

Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zum Inhalt eines Rechtsgeschäfts der Frank GesmbH sowie zu den zugrundeliegenden Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Geltung einer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch die Frank GesmbH. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann ebenfalls nur schriftlich abgegangen werden.

Sollte einer der zwischen der Frank GesmbH und dem Vertragspartner getroffenen Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein bzw. werden, so bleiben die übrigen Vereinbarungen unverändert wirksam. Die Vertragspartner verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame mit jenem Inhalt zu ersetzen, welcher dieser wirtschaftlich am nächsten kommt.

Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des Österreichischen Rechts, die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Hinweis zur Datenschutzgrundverordnung [DSGVO]

Die in diesem Dokument angegebenen personenbezogenen Daten, insbesondere Name . Anschrift . Telefonnummer . Mailkontakt, die allein zum Zwecke der Durchführung des entstehenden Vertragsverhältnisses notwendig und erforderlich sind, werden auf Grundlage gesetzlicher Berechtigungen erhoben. Für jede darüberhinausgehende Nutzung der personenbezogenen Daten und die Erhebung zusätzlicher Information bedarf es regelmäßig der Einwilligung des Betroffenen

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